Häufige Fragen

kWh - Kilowattstunden
Die Energiemenge die ein Gerät mit einem Kilowatt (1.000 Watt) in einer Stunde verbraucht/ erzeugt.

kW/ Kilowatt
Die Leistung die ein Gerät momentan verbraucht/ erzeugt.

kWp/ Kilowatt-Peak
Die Spitzenleistung, bzw. Nennleistung die ein Photovoltaikmodul unter genormten Testbedingungen liefert.

Steckbare Photovoltaikanlagen

Ja, es gibt keine Gesetze, die dem Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes entgegenstehen, wenn diese und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. Dies wurde bereits 2015 vom BMWi bestätigt.

Hintergrund: Mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 entspricht der Anschluss eines steckbaren Solar-Gerätes durch den Laien in Endstromkreisen zweifelsfrei den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Durch die Praxiserfahrungen von über 200.000 steckbaren Solar-Geräten ist auch der Anschluss mit Schuko-Stecker mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) in Einklang zu bringen, wenn das verwendete Solar-Gerät technisch den geforderten Sicherheitsstandard geräteseits sicherstellt (bspw. durch einen entsprechenden Wechselrichter). (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz) Bei steckbaren Solar-Geräten (unter 10 kW) die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, findet das EEG keine Anwendung. Steckbare Solar-Geräten die in das öffentliche Netz einspeisen, können grundsätzlich in den Anwendungsbereich des EEG fallen. Solange aber keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll, stellt das EEG auch keine allgemeinen Anforderungen an den Betrieb von Erzeugungsanlagen auf, die ordnungsrechtlich sanktioniert oder behördlich durchgesetzt werden könnten. Die (Nicht-)Einhaltung technischer Vorgaben aus dem EEG wird ausschließlich vergütungsrechtlich sanktioniert.
Ja, wenn das Solar-Gerät in das öffentliche Netz einspeist kann die Einspeisevergütung nach EEG in Anspruch genommen werden. Dafür müsste die Menge des eingespeisten Stroms per Zähler erfasst werden. Gleichzeitig müssen auch verschiedene Meldepflichten und die 70% Regel erfüllt werden. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.)

Achtung: Die EEG-Einspeisevergütung wird von den Netzbetreibern ausgezahlt. Bei der Beantragung ist mit einem Rechtsstreit zu rechnen, der in keinem Verhältnis mit der EEG-Einspeisevergütung steht.
Nein, das ist nur nötig wenn EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. (Selbst wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss in vielen Fällen kein Gewerbe angemeldet werden, z.B. wenn die Höhe der EEG-Einspeisevergütung nicht über den Stromgestehungskosten des PV-Systems liegt.)
Laut EEG dürfen max. 70% der installierten PV-Leistung ins Netz gespeist werden, wenn nicht am Einspeisemanagement teilgenommen wird (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG).
Nur wenn EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Da das EEG grundsätzlich technische Vorgaben aufstellt, kann vertreten werden, dass diese auch von Anlagebetreibern, die keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wollen, eingehalten werden müssen. Wird allerdings keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen, kann sich die Nichteinhaltung von Vorgaben des EEG auch nicht negativ für einen Anlagenbetreiber auswirken.

Hintergrund: Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen, deklaratorisch sieht das EEG daher bspw. in § 21a die (ungeförderte) sonstige Direktvermarktung vor. Die EEG-Förderung ist an die Umsetzung verschiedener (technischer) Anforderungen beim Anlagebetrieb geknüpft (vgl. §§ 9 ff. EEG). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu einer Verringerung oder dem Ausfall der Förderung (§ 52 EEG). Es bestehen keine ordnungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (vgl. oben). Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen, bzw. deren Betrieb, können im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Dies ist nicht abschließend geklärt. Anerkannt ist eine Überauslegung des PV-Moduls (z.B. 300 W PV-Modul an 210 W Wechselrichter) oder die Reduktion der Einspeiseleistung. Theoretisch kann hierfür auch die Grundlast herangezogen werden. (Weiterführende Infos: Clearingstelle EEG).
Rechtliches Nein, Normen sind Empfehlungen für Hersteller, deren Einhaltung für Unternehmer im Hinblick auf mögliche Haftungsfälle eine gewisse Rechtssicherheit darstellt. Wenn Sie ein steckbares Solar-Gerät kaufen, hat die laufende Normung dieser Geräteklasse hat keine Auswirkungen für Sie. Finanzielles Nein, es sei den ihr Banker kann Ihnen eine Geldanlage mit 7% effektivem Jahreszins anbieten. Ökologisches Nein, jedes 250 Watt Solar-Gerät ersetzt jedes Jahr die Verstromung von ca. 250 Kg Braunkohle und leistet damit einen Beitrag zum Klimaschutz und der Luftqualität. Ökonomisches Nein, je schneller der Markt wächst um so attraktiver wird er für große Marktteilnehmer, was wiederum die Energiewende beschleunigt. Politisches Nein, jede Kilowattstunde die Sie lokal erzeugen, vermindert den Gewinn der Energiekonzerne und reduziert so deren Budgets für Lobbyisten.
Nein, mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 ist der Anschluss durch den Laien in Endstromkreisen vorgesehen.
Ja, allerdings kann in folgenden Fällen darauf verzichtet werden:
  1. Wenn Sicherungsautomaten vorhanden sind, können in Deutschland pro Haushalt maximal 2,6 Ampere (600 Watt, meist zwei Module mit ca. 3m² Fläche) angeschlossen werden (dies basiert auf Erkenntnissen der Untersuchung des PI-Berlin).
  2. Wenn Schraubsicherungen vorhanden sind, und die Sicherung des Stromkreises mit Solar-Gerät durch die nächst kleinere Sicherung ausgetauscht wurde.
Nein, wenn nicht mehr als 600 Watt (ca. 3m²) an einem Hausanschluss betrieben werden, reicht die Energie nicht aus, um eine normgerechte Elektroinstallation zu überlasten. Darauf basieren auch die Bagatellregelungen in Nachbarländern: In Österreich (600 W), in der Schweiz (600W/2,6A) und in Portugal (200W). Dennoch empfehlen wir bei älteren Installationen mit Schraubsicherungen, die Sicherung des Stromkreises mit Solar-Gerät durch die nächst kleinere Sicherung auszutauschen.
Stecken Sie ein Verbrauchsgerät (z.B. Radio oder Lampe) in die Steckdose, an der das Solar-Gerät betrieben werden soll. Schalten Sie eine nach der anderen Sicherung aus, bis das Verbrauchsgerät abschaltet. Markieren Sie die Sicherung und schalten Sie die Sicherung wieder ein und fahren Sie mit den anderen Sicherungen fort. Sollte nur eine Sicherung das Gerät abschalten, haben sie den Stromkreis identifiziert. Sollten mehrere Sicherungen den Stromkreis abschalten, ist eine davon die Hauptsicherung. Die Hauptsicherung erkennen Sie daran, dass Sie auch andere Stromkreise abschalten. Die andere Sicherung ist die Sicherung des entsprechenden Stromkreises.
Nein, dies variiert je nach eingesetztem Kabelquerschnitt, Absicherung, Verlegeart und Umgebungstemperatur. Die DGS Untersuchung beinhaltet aber alle Informationen, die für eine Untersuchung mit anderen Rahmenbedingungen nötig sind. Eine Untersuchung für andere Länder kann zudem bei der DGS beauftragt werden.
Nein. Wenn eine Schuko-Steckdose vorhanden ist und das Solar-Gerät den DGS Sicherheitsstandard für steckbare Stromerzeugungsgeräte DGS 0001 einhält, ist die Nutzung zulässig. Wenn eine neue Steckdose gesetzt werden soll, empfiehlt die DGS die Steckverbindung nach DIN VDE 0628-1 (Wieland RST20i3).
Nein. Wenn das steckbare Solar-Gerät dem DGS-Standard entspricht (einen NA-Schutz nach AR-N-4105 beinhaltet) und an einer vorhandenen Wandsteckdose angeschlossen wird, besteht nach 0,2 Sekunden nach dem Ziehen des Steckers kein Risiko eines elektrischen Schlags. (Bei anderen Haushaltsgeräten darf die Spannung sogar bis zu einer Sekunde anliegen).
Nein. Deshalb muss nach dem DGS-Standard muss jedes Solar-Gerät in eine festinstallierte Steckdose angeschlossen werden.
PV Anlagen die ortsfest sind müssen nach der MaStRV online im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
Sollte die Bundesnetzagentur einspeisende steckbare Solar-Geräte als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld nach § 21 (MaStRV) verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Da man jedoch für sein Solar-Gerät in der Regel keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wird, sind die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur eingeschränkt. (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.) Selbst bei den „großen“ PV-Anlagen ist der DGS kein Fall bekannt, bei dem bei der Nichterfüllung von Meldepflichten auf bisherigen gesetzlichen Grundlagen ein Bußgeld verhängt wurde.
In Deutschland muss der Verteilnetzbetreiber in Kenntnis gesetzt werden. Er ist verpflichtet, das Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 der VDE-AR-N 4105 :2018-11 zu akzeptieren. Viele Netzbetreiber haben aber vereinfachte Verfahren hierzu. Einige ermöglichen den Betreibern dies auch online. In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte.
Es gibt kein Gesetz und keine Norm die diese Forderung stützt. Empfehlung: Füllen Sie die Formulare – soweit anwendbar – selbst aus, Sie haben damit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Hintergrund: Der Gesetzgeber fordert in § 19 Abs. 3 (NAV) eine Anmeldung ohne Vorgaben zu machen. Die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Alternativ können Sie die Anmeldung aber auch nach dem österreichischen Vorbild/Beispiel von Westnetz durchführen, in dem Sie folgende Angaben übermitteln:
  • Kontaktdaten des Anlagenbetreibers
  • Standort der Stromerzeugungseinrichtung
  • Technische Daten zur Stromerzeugungseinrichtung (Leistung in Watt, Hersteller des Wechselrichters)
Wenn der Netzbetreiber ihr Solar-Gerät bemerkt, könnten Sie Post vom Netzbetreiber erhalten. Die Anmeldung kann dann nachgeholt werden. Wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer den Schutz vor Rückspannungen mittels Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 nachweist, hat der Netzbetreiber keine Handhabe gegen das Solar-Gerät.
Nein. Das ginge nur wenn der Netzbetreiber eine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Wenn der Wechselrichter die Normen (VDE AR-N 4100 und die VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält, ist dies aber ausgeschlossen. Grundsätzlich endet die Zugriffsmöglichkeit des Netzbetreibers hinter dem Zähler, soweit keine Änderungen der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden. Damit liegt die Frage ob das Solar-Gerät fest, mit Schuko- oder nach DIN VDE 0628-2 (mit Wieland RST20i3-Stecker) angeschlossen wird außerhalb der Zuständigkeit des Netzbetreibers. (Dies wurde bereits 2016 von der BNetzA bestätigt)
Nein, nur wenn Ihnen der Netzbetreiber nachweisen kann, dass Ihr steckbares Solar-Gerät Störungen verursacht oder Ihren Stromzähler um mehr als 4% zurückgedreht hat. Störungen sind bei Solar-Geräten nach DGS-Standard ausgeschlossen. Das Zurückdrehen des Stromzählers kann durch einen Stromzähler mit Rücklaufsperre oder einen Lastgang, dessen Verbrauch höher als die Erzeugung liegt, ausgeschlossen werden. Hintergund: Setzt man voraus, dass eine Anmeldepflicht gem. § 19 Abs. 3 NAV besteht, kann möglicherweise die Sanktionsnorm des § 24 NAV, Unterbrechung des Stromanschlusses durch den Netzbetreiber, greifen. Die Unterbrechung des Anschlusses ist immer ultima ratio und erfordert ein besonderes Gefährdungsmoment im Sinne der von § 24 NAV genannten Fallgruppen. Die fehlende Mitteilung der Inbetriebnahme allein reicht nicht aus, die Voraussetzungen zu erfüllen. Es kommt also wieder auf den Betrieb der Erzeugungsanlage selbst an und in erster Linie auf die Frage, ob schädliche Rückwirkungen in das öffentliche Netz zu erwarten sind. Dies ist jedenfalls bei Anlagen mit geringer Nennleistung und einer überwiegenden Grundlast im Endstromkreis, in dem die Erzeugungsanlage angeschlossen ist sowie mit Wechselrichtern, die die VDE-AR-N 4105/4100 erfüllen, ausgeschlossen. Im Übrigen wäre eine solche Situation vom Netzbetreiber nachzuweisen. Daneben ist relevant, ob ein Zähler mit Rücklaufsperre eingesetzt wird. Wird ein solcher Zähler verwendet, können auch aus diesem Gesichtspunkt keine Konsequenzen zu befürchten sein. Wenn ein Zähler ohne Rücklaufsperre eingesetzt wird, besteht die Möglichkeit, dass die Beeinflussung von Messeinrichtungen in Rede steht, die zu einer Anschlussunterbrechung berechtigen können. Kann durch einen Abgleich von Verbrauch und Erzeugung nachgewiesen werden, dass eine Rückspeisung ins Netz ausgeschlossen ist, kann ein solcher Nachweis auch ausreichen, dem Netzbetreiber zu begegnen. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
  • Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an einen Endstromkreis ist in keinem Fall zulässig.”
  • Bewertung: Der Netzbetreiber ignoriert die Normänderung.
  • Mögliche Reaktion: Falsche Aussagen ignorieren oder dagegen mittels Anzeige bei der BnetzA vorgehen.

  • Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an die Steckdose ist in keinem Fall zulässig.”
  • Bewertung: Der Netzbetreiber ist nicht zuständig
  • Mögliche Reaktion: Aussage ignorieren

  • Netzbetreiber: “Einer Einspeisung über die Steckdose können wir nicht zustimmen.”
  • Bewertung: Der Gesetzgeber verlangt nur eine Anmeldung, keine Zustimmung. Wenn Sie bei der Anmeldung den Netzschutz mittels NA-Schutz Konformitätserklärung nach AR-N-4105 nachgewiesen haben, hat der Netzbetreiber keine Handhabe um Ihnen den Betrieb zu verbieten.
  • Mögliche Reaktion: Wenn Sie keinen Zählertausch wünschen können Sie den Dialog abbrechen – die Anmeldung ist erfolgt.
Lassen Sie sich nicht verunsichern wenn sich einige Netzbetreiber als Netzpolizei aufspielen, es handelt sich um Firmen deren Rolle am besten mit der Autobahnmeisterei zu vergleichen ist. Wenn Ihr Solar-Gerät eine Konformitätserklärung nach VDE-AR-N 4105 aufweist, haben die Netzbetreiber keine Rechtsgrundlage um diese Drohung umzusetzen.

Hintergrund:
Nach Informationen der DGS sind in Deutschland ca. 20.000 steckbare Solar-Geräte am Netz, bei max. 50% wurde der Netzbetreiber informiert. Wie vielen gedroht wurde, ist unbekannt. Keine dieser Drohungen wurde nach unserer Kenntnis umgesetzt. Schicken Sie den Drohbrief an die DGS, wir werden versuchen Ihnen zu helfen. Oder wechseln Sie zu einem Messstellenbetreiber, der steckbare Solar-Geräte befürwortet, z.B. zu Discovergy. Am einfachsten ist dies, durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich. z.B. zu Polarstern, Awattar, Tibber, ...
Unter energetischen/wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sollte das Solar-Gerät in Richtung des unverschatteten Himmels blicken. Ein 600 Watt Gerät würde bei 50° Süd die grösste Stromkostenreduktion bringen, bei der ungünstigsten Ausrichtung (70° Nord) sinkt die Stromkostenreduktion um 30 %. (Auch bei Nordausrichtung können die Stromgestehungskosten des Solar-Gerätes unter den Kosten für Netzstrombezug liegen.) Die eingesetzten Materialien und Haltesysteme müssen zum Einsatzort passen. Bei Solar-Geräten nach DGS-Standard ist der Hersteller verpflichtet, die zulässigen Montagearten anzugeben.

ANMERKUNG:
Nur bis 4 m Einbauhöhe, wenn Personen nicht direkt unter die Verglasung treten können, dürfen gängige Glas-Folien-Module eingesetzt werden: “Nicht heißgelagertes ESG (siehe BRL lfd. Nr. 11.12) ist nur zulässig, wenn deren Oberkante nicht mehr als 4 m über Verkehrsflachen liegt und Personen nicht direkt unter die Verglasung treten können.” In allen anderen Fällen müssen spezielle Glas-Folien-Module, geeignete Glas-Glas-Module oder Kunststoff-Module eingesetzt werden. Die Befestigung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Das betrifft insbesondere die Verbindungsstellen von Modul zu Montagesystem sowie zur Balkonbrüstung sowie dem Montagesystem selbst. Die Befestigung muss eventuelle bestehende Anforderungen des Baurechts einhalten. Die entsprechenden Herstellervorgaben zur Befestigung müssen eingehalten werden. Wenn Sie sich an die Herstellervorgaben halten, haftet der Hersteller.
Nur wenn ein Gutachter feststellt, dass der Schaden ohne steckbares Solar-Gerät nicht aufgetreten wäre. Bei steckbaren Solar-Geräten nach dem DGS-Standard und Befolgen der Herstellervorgaben greift die Produkthaftung des Herstellers.
Wenn im Mietvertrag oder in den Vereinbarungen (Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft das Anbringen von Dingen am Balkongeländer nicht explizit verboten ist, besteht dafür formal keine Notwendigkeit. Allerdings hängt das auch vom Montageort ab. Auf gemieteten Flächen wie Balkon, Terrasse, Garten etc. bedarf es keiner Zustimmung. An oder auf Gemeinschaftsflächen wie Fassaden, Brüstungen oder auf Dächern empfehlen wir die Rücksprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Im Konfliktfall sollte man herausfinden, ob dieser aufgrund des “Eigentümerprivilegs” oder wegen technischer Bedenken entsteht.

Hintergund: Bei Vermietern muss unterschieden werden zwischen einem Untersagen aufgrund des “Eigentümerprivilegs”, weil das Anbringen von Dingen an Balkongeländern untersagt ist und der Problematik des Netzbetriebs bzw. der elektrischen Gebäudeausrüstung. Ersteres dürfte je nach Mietvertrag grundsätzlich erst einmal möglich sein, letzteres ist eher unproblematisch , da in der Regel keine relevanten Gefahren von dem Betrieb ausgehen.

Grundsätzlich sollte zunächst der Mietvertrag gesichtet werden, um zu sehen, ob es ein generelles Verbot des Anbringens von Dingen am Balkongeländer (o.Ä.) gibt. Wenn nein, ist eine Meldung an den Vermieter nicht zwingend erforderlich. Letztere Aussage ist aber mit Vorsicht zu genießen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass rechtlich ein Verstoß gegen die Mieterpflichten des Mietverhältnisses von Vermieterseite konstruiert wird. Bisher gibt es dazu – soweit ersichtlich – noch keine einschlägige Rechtsprechung. Entsprechendes gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften.

Bei allen diesbezüglichen Auseinandersetzungen wird es im Zweifel um die Frage gehen, ob das Anbringen eines Moduls am Balkongitter oder an anderen Außeneinrichtungen eine Verunstaltung darstellt. Einem solchen Vorwurf können aber durchaus gewichtige Argumente wie das Umweltstaatsprinzip oder grundrechtliche Wertungen entgegengesetzt werden. Diese Argumentation ist aber mit Blick auf Anlagen der Energieerzeugung – soweit ersichtlich – bisher nicht gerichtlich geprüft worden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Ja, die Spannung des Solar-Gerätes ist leicht höher als die Netzspannung. Der Strom fließt immer von der hohen zur niedrigen Spannung. Dem Strom ist es egal ob die Kontaktstelle als Stecker oder Buchse ausgeführt ist.
Ja, es ist gesetzlich geregelt das alle Zähler phasensaldierend arbeiten: Erst werden die Ströme addiert und im Anschluss gezählt.
Haushaltsgeräte benutzen immer zuerst den Strom des Solar-Gerätes und ergänzen dann mit Netzstrom. Dies basiert auf einem physikalischen Prinzip: Vereinfacht beschrieben „drückt“ das Netz so viel Strom in die Wohnung wie von den Haushaltsgeräten abgenommen wird. Ist schon Strom aus lokalen Quellen vorhanden kann das Netz einfach weniger „reindrücken“.
Der Solarstrom fließt dann über den Haushaltsanschluss ins öffentliche Stromnetz.
Ja, Stromerzeugungseinrichtungen unter 800 Watt sind nach EU Netzkodex 2016/631 und gemäß dem deutschen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende nicht signifikant. Ihr Strom muss nur gemessen werden, wenn EEG-Einspeisevergütung bezogen werden soll. (Dies wird gemäß VDE-AR-N 4105 genauso bei elektrischen Antrieben, wie Fahrstühlen, die zeitweise im Generatorbetrieb laufen gehandhabt.)
Je nach Zählertyp gibt es 3 Möglichkeiten: Zähler ohne Rücklaufsperre:
  • der Zähler läuft rückwärts sofern die Überschussleistung die Anlaufschwelle des Zählers überschreitet. (min. 80% der sogenannten Ferraris-Zähler haben keine Rücklaufsperre.)
  • Zähler mit Rücklaufsperre: der Zähler bleibt stehen
  • Zweirichtungszähler: der Zähler zählt Strombezug und Netzeinspeisung auf separaten Konten
Hinweis: Smartmeter gehören zu Typ 2 oder 3.
Wenn das Steckbare Solar-Geräte weniger als 800 Watt leistet und die Netzrückspeisung des Solar-Gerätes geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, ist jeder Zähler geeignet. Wenn das Steckbare Solar-Gerät weniger als 800 Watt leistet und die Netzrückspeisung des Solar-Gerätes höher als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, ist ein Zähler mit Rücklaufsperre für den rechtssicheren Betrieb nötig. (Die Umrüstung auf einen Zähler mit Rücklaufsperre zieht keine laufenden Kosten nach sich) ACHTUNG: Für Leistungen über 600 Watt muss ein Elektriker ihre Elektroinstallation überprüfen! Wenn das Steckbare Solar-Geräte mehr als 1000 Watt leistet, ist ein Zwei-Richtungs-Zähler für den rechtssicheren Betrieb nötig. (Ein Zwei-Richtungs-Zähler kann laufende Kosten verursachen) ACHTUNG: Die geänderte DIN VDE 0100-551 macht es möglich, an reinen Einspeisestromkreisen bis zu 4600 Watt an einer speziellen Einspeissteckdose anzuschließen. Diese hohen Leistungen können aber nur angeschlossen werden, nachdem ein Elektriker die Leistungsreserve des Stromkreises ermittelt hat.
Wenn Sie einen Ferraris-Zähler (alter Zähler mit Drehscheibe) haben, hat der Zähler mit min. 80% Wahrscheinlichkeit keine Rücklaufsperre. Wenn sie einen digitalen Zähler haben, hat der Zähler mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rücklaufsperre. Wenn Ihr Zähler dieses Symbol hat: dann hat der Zähler zweifelsfrei eine Rücklaufsperre.
Dies ist ausgeschlossen, wenn die Netzrückspeisung des steckbaren Solar-Gerätes unter der Messtoleranz des Stromzählers liegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Netzrückspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt. Falls die Netzrückspeisung höher als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt oder ein Rücklauf des Zählers auf andere Weise erfolgt, werden tatbestandlich verschiedene Straftaten objektiv verwirklicht. Der Rücklauf des Zählers muss also immer verhindert werden. Eine große Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung besteht allerdings nicht, da ein Nachweis des Zählerrücklaufs in der Regel nur schwer gelingen kann. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Von ihrem Messstellenbetreiber. Dieser ist in der Regel ihr Netzbetreiber. (Verweigert dieser die Umrüstung, bietet nur einen teuren Zwei-Richtungs-Zähler an oder droht ihnen gar mit Netztrennung, dann wechseln Sie einfach den Messstellenbetreiber. z.B. zu Discovergy (weitere Anbieter bitte melden). Am einfachsten ist dies, durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich. z.B. zu Polarstern (weitere Anbieter bitte melden).
Es steht dem Netzbetreiber (Messstellenbetreiber) frei einen Zähler seiner Wahl zu setzen. Allerdings kann der Netzbetreiber nur unter bestimmten Bedingungen diesen Zähler in Rechnung stellen:

Wenn Sie sicher sind, dass die Netzeinspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, können Sie dem Netzbetreiber bestätigen, dass es durch den Betrieb Solar-Gerätes nicht zu Netzrückspeisungen kommt. Dann kann der Netzbetreiber weder Zählertausch noch Zählermiete des Einspeisezählers in Rechnung stellen. Sie können ggf. gestellte Rechnungen für Zählertausch und die Zählermiete des Einspeisezählers zurückweisen. (Die Beweislast liegt beim Netzbetreiber)

ACHTUNG: Dies sollten Sie nicht leichtfertig erklären. Sollte es zum Rücklauf des Bezugszählers kommen, werden tatbestandlich verschiedene Straftaten objektiv verwirklicht.

Wenn Sie den Netzbetreiber auffordern einen Zähler mit Rücklaufsperre einzubauen, kann der Netzbetreiber den eventuell nötigen Zählertausch in Rechnung stellen. Laufende Kosten fallen für einen Zähler mit Rücklaufsperre nicht an. Sie können eventuelle Rechnungen für die Zählermiete des Einspeisezählers zurückweisen. Wenn das Solar-Gerät unter 1000 Watt leistet, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür.

Wenn Sie den Netzbetreiber auffordern einen Zwei-Richtungszähler einzubauen, kann der Netzbetreiber den Zählertausch und die Zählermiete des Einspeisezählers in Rechnung stellen.

Hintergrund:

Wie aus dem Urteil 12 C 1008/15 des Amtsgerichts Herford vom 17.05.2018 hervorgeht, sei weder die Überwachung auf Stromentnahme seitens des Netzbetreibers noch die Vorhaltung einer Einrichtung zur Messung von Bezugsstrom notwendig. Die Bilanzierungspflicht des Netzbetreibers würde nicht verletzt werden, solange er davon ausgehen könne, dass kein Strom bezogen würde, was im Falle einer als nicht strombeziehend eingestuften Anlage der Fall sei.
Erst bei Solar-Geräten über 1000 Watt gibt der deutsche Gesetzgeber dem Netzbetreiber das recht einen Smart-Meter zu setzen. Zudem werden Solar-Geräte unter 800 Watt vom Networkcode der EU als nicht signifikant angesehen.

Die Informationen zu steckerfertigen Anlagen stammen weitestgehend von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie.


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